Die Bestimmung des Inhalts einer Botschaft fällt in den Bereich der Feststellung des Sachverhalts. Der Sinn, den ein unbefangener Empfänger den verwendeten Ausdrücken und Bildern beimisst, stellt dagegen eine Rechtsfrage dar (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3 = Pra 109 [2020] Nr. 39 mit Hinweisen).