Um zu beurteilen, ob eine Erklärung eine Ehrverletzung darstellt, muss eine objektive Auslegung in dem Sinne vorgenommen werden, den der unbefangene Empfänger ihr unter den gegebenen Umständen beilegen musste. Dieselben Worte haben daher, je nach dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Tragweite. Nach der Rechtsprechung muss ein Text nicht nur anhand der verwendeten Ausdrücke analysiert werden, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Botschaft fällt in den Bereich der Feststellung des Sachverhalts.