Im Bereich der sozialberuflichen Tätigkeiten genügt es nicht, der Person gewisse Eigenschaften abzusprechen, ihr Fehler anzulasten oder sie im Verhältnis zu ihren Konkurrenten herabzusetzen. Eine Ehrverletzung liegt dagegen selbst in diesen Bereichen vor, wenn eine Straftat oder ein von den allgemein anerkannten moralischen Auffassungen klar missbilligtes Verhalten behauptet wird (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2 = Pra 109 [2020] Nr. 39 mit Hinweisen).