2.5.2. Die vom Strafrecht geschützte Ehre wird allgemein als ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Das Ansehen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit oder die in der Gesellschaft gespielte Rolle ist nicht strafrechtlich geschützt. Dies gilt für Kritiken, die auf die Berufsperson, den Künstler oder den Politiker zielen, selbst wenn sie geeignet sind, zu verletzen oder zu diskreditieren. Im Bereich der sozialberuflichen Tätigkeiten genügt es nicht, der Person gewisse Eigenschaften abzusprechen, ihr Fehler anzulasten oder sie im Verhältnis zu ihren Konkurrenten herabzusetzen.