Art. 176 StGB stellt der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleich. -7- Damit üble Nachrede oder Verleumdung gegeben ist, ist es nötig, dass der Urheber sich an einen Dritten wendet. Als Dritter betrachtet wird grundsätzlich jede Person ausser dem Urheber und dem Objekt der ehrverletzenden Äusserungen (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3 = Pra 109 [2020] Nr. 39 mit Hinweisen).