Die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt ihr objektiver Tatbestand voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während die Täterin im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihr vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweis).