2.3. Die Beschuldigte macht geltend, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt immer wieder versucht habe, sie zur Abgabe einer Desinteresse-Erklärung zu bewegen, was sie jedoch abgelehnt habe. Nachdem ein Nein nicht akzeptiert worden sei, habe ihre Rechtsanwältin dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter das Schreiben gesandt, um die Situation klarzustellen und um weiteres Nachfragen um Abgabe einer Desinteresse- -5-