Selbst wenn die Aussage der Beschuldigten nicht als Drohung im strafrechtlichen Sinn zu verstehen wäre, stelle der Vorwurf einer Drohung in jedem Fall ein unehrenhaftes Verhalten dar und sei mithin geeignet, seinen Ruf zu schädigen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gehe zu Unrecht davon aus, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde S. 4 f.).