Es sei offensichtlich, was mit dieser Aussage gemeint sei, nämlich dass das Verhalten des Beschwerdeführers strafbar sei. Dies auch deshalb, weil sie ihm angedroht habe, ihn bei erneutem Auftreten bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Im Übrigen könnten nicht nur der Vorwurf einer strafbaren Handlung, sondern alle Äusserungen, die dazu geeignet seien, die Ehre einer Person zu verletzen, ein Ehrverletzungsdelikt begründen. Selbst wenn die Aussage der Beschuldigten nicht als Drohung im strafrechtlichen Sinn zu verstehen wäre, stelle der Vorwurf einer Drohung in jedem Fall ein unehrenhaftes Verhalten dar und sei mithin geeignet, seinen Ruf zu schädigen.