2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Schreiben von einer Rechtsanwältin verfasst worden sei und diese nicht leichtfertig den Begriff "Drohung" verwendet habe. Hätte sie dem Beschwerdeführer keine Drohung vorwerfen wollen, hätte sie es beim Begriff "angegangen" belassen. Zudem zeige auch die Formulierung, "dass weitere Vorfälle dieser Art zwangsläufig eine Meldung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zur Folge hätten", dass die Beschuldigte, handelnd durch ihre Rechtsanwältin, dem Beschwerdeführer strafbares Verhalten vorwerfe. Es sei offensichtlich, was mit dieser Aussage gemeint sei, nämlich dass das Verhalten des Beschwerdeführers strafbar sei.