2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Nichtanhandnahme der Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass unklar sei, was unter "angegangen und bedroht" zu verstehen sei. Es könne darunter durchaus auch ein Verhalten verstanden werden, welches weder die Schwelle zur Nötigung noch zur Tätlichkeit überschreite oder unter den Tatbestand der Drohung falle. Die Beschuldigte werfe dem Beschwerdeführer nicht zwangsläufig ein strafbares Verhalten vor. Aus dem Kontext des Schreibens sowie auch der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme werde klar, dass seine Ehre durch das Schreiben nicht verletzt worden sei.