3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 beantragte die Beschuldigte: " 1. Die Beschwerde vom 3. Januar 2025 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Dezember 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Unterzeichnende sei im vorgenannten Verfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 2 StPO als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: