Drittperson wissentlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. 2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde am 19. Dezember 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 24. Dezember 2024 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 3. Januar 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 17. Dezember 2024 (STA6 ST.2024.2960) sei aufzuheben.