Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.8 (STA.2024.2960) Art. 110 Entscheid vom 22. April 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiberin Groebli Arioli Beschwerde- A._____, […] führer […] vertreten durch Rechtsanwalt Emanuel Suter, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigte B._____, […] […] verteidigt durch Rechtsanwältin Andrea-Ursina Bieri, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 17. Dezember 2024 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Am 1. Juli 2024 reichte A._____ bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg Strafanzeige gegen B._____, seine ehemalige Partnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes (fortan: Beschuldigte), wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung und evtl. Drohung ein. Er stellte Strafantrag und konstituierte sich anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Septem- ber 2024 als Straf- und Zivilkläger. Wegen Kindesbelangen läuft ein zivilrechtliches Verfahren zwischen den beiden Parteien und gegen A._____ ein Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt. A._____ machte in seiner Strafanzeige geltend, die Beschuldigte habe, vertreten durch ihre Rechtsanwältin, seinem Anwalt am 28. März 2024 (Erhalt am 2. April 2024) ein Schreiben gesandt, wonach sie bei den Kindesübergaben schon verschiedentlich von ihm "angegangen und bedroht wurde, dass sie bezüglich des laufenden Strafverfahrens eine Desinteresse-Erklärung abgeben soll". Das genannte Schreiben habe die Rechtsanwältin der Beschuldigten auch an die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg gesandt. Die Beschuldigte habe ihn gegenüber einer Drittperson wissentlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. 2. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die Strafsache gegen die Beschuldigte wegen üb- ler Nachrede, evtl. Verleumdung, nicht an die Hand. Diese Verfügung wurde am 19. Dezember 2024 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 24. Dezember 2024 zugestellte Nichtanhandnahme- verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 3. Januar 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 17. Dezember 2024 (STA6 ST.2024.2960) sei aufzuhe- ben. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei anzuweisen, eine Un- tersuchung gegen Frau B._____, geb. tt.mm.jjjj, zu eröffnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." -3- 3.2. Der Beschwerdeführer leistete die von der Verfahrensleiterin der Be- schwerdekammer in Strafsachen mit Verfügung vom 13. Januar 2025 ein- verlangte Sicherheit von Fr. 1'000.00 für allfällige Kosten am 20. Ja- nuar 2025. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte mit Beschwerde- antwort vom 24. Januar 2025 um Abweisung der Beschwerde unter Kos- tenfolgen. 3.4. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2025 beantragte die Beschul- digte: " 1. Die Beschwerde vom 3. Januar 2025 gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 17. Dezem- ber 2024 sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Unterzeichnende sei im vorgenannten Verfahren gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Abs. 2 StPO als amtliche Verteidigerin der Beschuldig- ten einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer)." Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), wobei als Privatklägerschaft die geschädigte Person gilt, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder-kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als Geschädigter, der sich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger i.S.v. Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO bzw. Art. 119 Abs. 2 lit. a und b StPO) konsti- tuiert hat (vgl. Formular "Strafantrag für Antragsdelikte" vom 25. September 2024), ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. -4- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Nichtan- handnahme der Strafanzeige im Wesentlichen damit, dass unklar sei, was unter "angegangen und bedroht" zu verstehen sei. Es könne darunter durchaus auch ein Verhalten verstanden werden, welches weder die Schwelle zur Nötigung noch zur Tätlichkeit überschreite oder unter den Tat- bestand der Drohung falle. Die Beschuldigte werfe dem Beschwerdeführer nicht zwangsläufig ein strafbares Verhalten vor. Aus dem Kontext des Schreibens sowie auch der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich seiner Einvernahme werde klar, dass seine Ehre durch das Schreiben nicht verletzt worden sei. Es sei im Schreiben darum gegangen, den Standpunkt der Beschuldigten – dass sie keine Desinteresse-Erklärung abgeben möchte und diesbezüglich nicht mehr durch den Beschwerdeführer ange- gangen werden wolle – kundzutun. Dies falle nicht unter den Ehrbegriff. 2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Schreiben von einer Rechtsanwältin verfasst worden sei und diese nicht leichtfertig den Begriff "Drohung" verwendet habe. Hätte sie dem Beschwerdeführer keine Dro- hung vorwerfen wollen, hätte sie es beim Begriff "angegangen" belassen. Zudem zeige auch die Formulierung, "dass weitere Vorfälle dieser Art zwangsläufig eine Meldung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zur Folge hätten", dass die Beschuldigte, handelnd durch ihre Rechts- anwältin, dem Beschwerdeführer strafbares Verhalten vorwerfe. Es sei of- fensichtlich, was mit dieser Aussage gemeint sei, nämlich dass das Verhal- ten des Beschwerdeführers strafbar sei. Dies auch deshalb, weil sie ihm angedroht habe, ihn bei erneutem Auftreten bei der Staatsanwaltschaft an- zuzeigen. Im Übrigen könnten nicht nur der Vorwurf einer strafbaren Hand- lung, sondern alle Äusserungen, die dazu geeignet seien, die Ehre einer Person zu verletzen, ein Ehrverletzungsdelikt begründen. Selbst wenn die Aussage der Beschuldigten nicht als Drohung im strafrechtlichen Sinn zu verstehen wäre, stelle der Vorwurf einer Drohung in jedem Fall ein uneh- renhaftes Verhalten dar und sei mithin geeignet, seinen Ruf zu schädigen. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gehe zu Unrecht davon aus, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde S. 4 f.). 2.3. Die Beschuldigte macht geltend, dass der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit dem laufenden Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt im- mer wieder versucht habe, sie zur Abgabe einer Desinteresse-Erklärung zu bewegen, was sie jedoch abgelehnt habe. Nachdem ein Nein nicht akzep- tiert worden sei, habe ihre Rechtsanwältin dem Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter das Schreiben gesandt, um die Situation klarzu- stellen und um weiteres Nachfragen um Abgabe einer Desinteresse- -5- Erklärung zu verhindern. Es sei vollkommen absurd, dass mit dem Schrei- ben der Tatbestand der üblen Nachrede oder derjenige einer eventuellen Verleumdung erfüllt sei. 2.4. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvorausset- zungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhand- nahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_97/2023 vom 13. Novem- ber 2024 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteil 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand er- füllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2016 vom 13. Februar 2017 E. 2.1.1 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_1242/2014 vom 15. Oktober 2015 E. 2.3). Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist gestützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröff- net oder fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher -6- erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrensstadium nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2; 6B_271/2016 vom 22. August 2016 E. 2.1). 2.5. 2.5.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder an- derer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wei- terverbreitet, wird gemäss Art. 173 StGB (Üble Nachrede), auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihr vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu hal- ten, so ist sie nicht strafbar (Ziff. 2). Die beschuldigte Person wird zum Be- weis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vor- wiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Üb- les vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehren- haften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird gemäss Art. 174 StGB (Verleumdung), auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft (Ziff. 2). Die Verleumdung gemäss Art. 174 StGB ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt ihr objektiver Tatbestand voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Während die Täterin im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihr vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass sie ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungs- behörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2 mit Hinweis). Art. 176 StGB stellt der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch an- dere Mittel gleich. -7- Damit üble Nachrede oder Verleumdung gegeben ist, ist es nötig, dass der Urheber sich an einen Dritten wendet. Als Dritter betrachtet wird grundsätz- lich jede Person ausser dem Urheber und dem Objekt der ehrverletzenden Äusserungen (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3 = Pra 109 [2020] Nr. 39 mit Hin- weisen). 2.5.2. Die vom Strafrecht geschützte Ehre wird allgemein als ein Recht auf Ach- tung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Das Ansehen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit oder die in der Gesellschaft gespielte Rolle ist nicht strafrechtlich geschützt. Dies gilt für Kritiken, die auf die Be- rufsperson, den Künstler oder den Politiker zielen, selbst wenn sie geeignet sind, zu verletzen oder zu diskreditieren. Im Bereich der sozialberuflichen Tätigkeiten genügt es nicht, der Person gewisse Eigenschaften abzuspre- chen, ihr Fehler anzulasten oder sie im Verhältnis zu ihren Konkurrenten herabzusetzen. Eine Ehrverletzung liegt dagegen selbst in diesen Berei- chen vor, wenn eine Straftat oder ein von den allgemein anerkannten mo- ralischen Auffassungen klar missbilligtes Verhalten behauptet wird (BGE 145 IV 462 E. 4.2.2 = Pra 109 [2020] Nr. 39 mit Hinweisen). Um zu beurteilen, ob eine Erklärung eine Ehrverletzung darstellt, muss eine objektive Auslegung in dem Sinne vorgenommen werden, den der unbe- fangene Empfänger ihr unter den gegebenen Umständen beilegen musste. Dieselben Worte haben daher, je nach dem Zusammenhang, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Tragweite. Nach der Rechtsprechung muss ein Text nicht nur anhand der verwendeten Aus- drücke analysiert werden, sondern auch nach dem allgemeinen Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Die Bestimmung des Inhalts einer Botschaft fällt in den Bereich der Feststellung des Sachverhalts. Der Sinn, den ein unbefangener Empfänger den verwendeten Ausdrücken und Bil- dern beimisst, stellt dagegen eine Rechtsfrage dar (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3 = Pra 109 [2020] Nr. 39 mit Hinweisen). 2.6. 2.6.1. Der Strafantrag richtet sich ausdrücklich nur gegen die Beschuldigte, nicht aber gegen deren Rechtsanwältin (vgl. Einvernahmeprotokoll des Be- schwerdeführers vom 25. September 2024, Frage 34). Damit stellt sich die Frage, ob sich die Beschuldigte (via ihre Rechtsanwältin) durch den Brief vom 28. März 2024 der üblen Nachrede, evtl. Verleumdung schuldig ge- macht hat. Der Brief ist dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers sowie der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zugegangen, so dass sich die Beschuldigte i.S.v. Art. 173 bzw. Art. 174 StGB an einen Dritten gewen- det hat. -8- 2.6.2. Ausgangspunkt der Würdigung ist die oben zitierte Passage aus dem Brief vom 28. März 2024 mit den Wörtern "angegangen und bedroht". Dabei spielt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine Rolle, dass das Schreiben von einer Rechtsanwältin verfasst wurde, denn diese gab einzig wieder, was die Beschuldigte ihr schilderte ("[…] hat mir diese mit- geteilt, dass sie […] verschiedentlich von Ihrem Mandanten angegangen und bedroht wurde […]"). Bei einer streng wörtlichen Auslegung dieser Begriffe könnte ein unbefan- gener Leser die Aussage so verstehen, der Beschwerdeführer habe die Beschuldigte körperlich – wie es die Beschuldigte in ihrer Einvernahme vom 18. Oktober 2024 mit einer Ohrfeige bzw. einem Schlagen auch tat- sächlich darlegte (vgl. Einvernahmeprotokoll, Fragen 14, 17, 48, 50) – oder verbal angegriffen und künftiges Übel angekündigt oder in Aussicht gestellt, um eine Desinteresse-Erklärung erhältlich zu machen. Eine derart verstan- dene Begriffsverwendung könnte als Vorwurf eines strafbaren Verhaltens ehrenrührig i.S.v. Art. 173 oder 174 StGB sein. Dies wird dadurch unterstri- chen, dass die Beschuldigte in Aussicht stellt, dass "weitere Vorfälle dieser Art" eine Meldung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Folge hätten. Betrachtet man das Schreiben der Beschuldigten allerdings unter den ge- gebenen Umständen, so zeigt sich, dass die Beschuldigte den Beschwer- deführer darin keiner konkreten strafbaren Handlung bezichtigt. Das Schreiben trägt den Titel "Strafverfahren gegen A._____" und es geht darin offensichtlich um die vom Beschwerdeführer gewünschte Desinteresse-Er- klärung im gegen ihn geführten Strafverfahren sowie sein Auftreten gegen- über der Beschuldigten in diesem Zusammenhang. Die Beschuldigte be- zeichnet das Verhalten als inakzeptabel und macht deutlich, dass sie keine Desinteresse-Erklärung abgeben wird (mit Fettschrift hervorgehoben). Der gewählte Begriff "angegangen" kann deshalb zwangslos im Zusammen- hang damit stehen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben zu- vor mehrmals bei der Beschuldigten nachgefragt hat, ob sie die Desinte- resse-Erklärung abgegeben habe (vgl. Einvernahmeprotokoll des Be- schwerdeführers vom 25. September 2024, Fragen 25 f., 41 ff.), nachdem sie ihm früher wiederholt gesagt habe, dass sie dies tun würde (Einvernah- meprotokoll der Beschuldigten vom 25. September 2024, Frage 46). So gewürdigt, brachte die Beschuldigte mit "angegangen" zum Ausdruck, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers als belästigend empfand. Die Beschwerdeführerin gab an der Einvernahme an, dass es nicht stimme, dass es (von Seiten des Beschwerdeführers) zu keinen Drohungen oder strafbaren Handlungen gekommen sei. Sie wisse nicht, ob er sie bedroht habe und ob das nicht eher ein Unter-Druck-Setzen gewesen sei. Sie habe sich unter Druck gesetzt gefühlt (Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten -9- vom 25. September 2024, Frage 38). Dass die Beschuldigte mit "bedroht" ein "sich unter Druck gesetzt gefühlt" zum Ausdruck hat bringen wollen, ist im Kontext dessen, dass sich der Streit um die von der Beschuldigten be- anzeigte häusliche Gewalt dreht, und die Parteien offensichtlich eine harte Auseinandersetzung um ihren gemeinsamen Sohn führen, alles andere als abwegig. Parteiische Äusserungen im Rahmen einer erbittert geführten Auseinandersetzung sind nichts Aussergewöhnliches, weshalb nicht jedes Wort auf die Goldwaage zu legen ist. Dies muss auch dem Beschwerde- führer bewusst sein. Auch mit Blick auf die hochemotionale Situation müs- sen die Begriffe "angegangen und bedroht" nicht zwingend als Tatsachen- behauptungen, sondern können diese vielmehr auch als blosse Missach- tung des Verhaltens des Beschwerdeführers und damit als reine Wertur- teile oder Verbalinjurien verstanden werden. Unter den vorliegenden Um- ständen ist es deshalb zu kurz gefasst, die Ehrenrührigkeit einzig mit dem Verweis auf den juristischen Begriff "Drohung" im Strafgesetzbuch begrün- den und damit, dass das Schreiben von einer Rechtsanwältin verfasst wurde, untermauern zu wollen. Daran, dass es sich bei den Äusserungen um die von der Beschuldigten missbilligte Verhaltensweise des Beschwer- deführers handelt, ändert schliesslich auch die Ankündigung im Schreiben, wonach weitere Vorfälle dieser Art zwangsläufig eine Meldung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Folge hätten, nichts. Die inkriminierte Äusserung "angegangen und bedroht" nimmt im Gesamtzu- sammenhang ersichtlich Bezug auf die Frage der Desinteresse-Erklärung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer. Da sich die Beschuldigte diesbezüglich in ihrer Willensbildung beeinflusst sieht und sich deshalb eine Meldung (und nicht eine Strafanzeige) an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorbehält, heisst nicht, dass sie dem Beschwer- deführer strafrechtlich Relevantes vorwirft (vgl. dazu auch nachfolgend). 2.6.3. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg die seiner Ansicht nach als Drohung aufzufas- sende Äusserung im Schreiben, wonach "weitere Vorfälle dieser Art zwangsläufig eine Meldung an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zur Folge hätten", trotz Anzeige nicht geprüft habe. Es trifft zwar zu, dass dieser Punkt keine Erwähnung in der Nichtanhandnahme- verfügung findet. In Anbetracht dessen, dass es diesbezüglich aber offen- sichtlich an einer Tatbestandsmässigkeit fehlt, schadet dies nicht. Die Be- schuldigte fühlt sich im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ge- wünschten Desinteresse-Erklärung im hängigen Verfahren wegen häusli- cher Gewalt offensichtlich belästigt und/oder unter Druck gesetzt und in ih- rer Willensbildung beeinflusst. Dass sie dies der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg mitteilen will, ist rechtmässig, hat eine Desinteresse-Er- klärung doch frei von jeglichem Willensmangel zu sein. - 10 - 3. Zusammenfassend wurde das Verfahren zu Recht nicht an Hand genom- men, und die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. 4.2. 4.2.1. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatklä- gerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Dies gilt aufgrund von Art. 310 Abs. 2 StPO auch im Falle einer Nichtanhand- nahme. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterlie- gende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfah- ren hingegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Be- rufungs- als auch im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschä- digungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidi- gung mit ihrer Verteidigung betraut, steht der Anspruch auf Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ausschliesslich der Verteidigung zu (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 3 StPO). Bei den der Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeständen der üblen Nach- rede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) bzw. Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB, die Trennung erfolgte bereits im Feb- ruar 2023) handelt es sich um Antragsdelikte. Folglich ist der Beschwerde- führer, der sich als Privatkläger konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO), ge- genüber der Verteidigerin der Beschuldigten entschädigungspflichtig. 4.2.2. Die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ist nach dem Anwalts- tarif festzulegen. Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT bemisst sich die Entschädigung in Strafsachen nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwalts. Der Stundenansatz beträgt in der Regel Fr. 240.00 und kann in einfachen Fäl- len bis auf Fr. 200.00 reduziert und in schwierigen Fällen bis auf Fr. 270.00 erhöht werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Die Verteidigerin der Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Vor- liegend erachtet die Beschwerdekammer in Strafsachen für die Erstattung - 11 - der Beschwerdeantwort der Beschuldigten sowie Instruktion und Korres- pondenz einen Aufwand von insgesamt drei Stunden als angemessen. Da es sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit handelt, ist der Stunden- ansatz von Fr. 240.00 anzuwenden. Daraus ergibt sich ein Honorar von Fr. 720.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 21.60, und 8,1 % MWSt auf Fr. 741.60, ausmachend Fr. 60.05. Der Beschwerdeführer hat die Verteidigerin der Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren folglich mit Fr. 801.65 zu entschädigen. 5. Nachdem die Verteidigerin der Beschuldigten vom Beschwerdeführer ent- schädigt wird, ist ihr Antrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung ge- genstandslos. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 74.00, zusammen Fr.1'074.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der von ihm geleisteten Sicherheit von Fr. 1'000.00 verrechnet, so dass er noch Fr. 74.00 zu bezahlen hat. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Verteidigerin der Beschuldig- ten für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 801.65 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 12 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 22. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Groebli Arioli