6. 6.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seiner Beschwerde unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Eine mit diesem Beschwerdeverfahren zusammenhängende Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers ist am Ende des - 10 - Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.