Die Verlängerung der im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2025 drei Monate andauernden Untersuchungshaft um einstweilen drei Monate ist daher auch in zeitlicher Hinsicht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hinsichtlich der genannten Delikte inzwischen Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, wobei sie unter anderem eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten fordert (Anklageschrift ohne Teilnahme an der Verhandlung sowie Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft, je vom 26. März 2025).