__ mehrfach gedroht und diese mehrfach (teilweise versucht) genötigt zu haben. Ausserdem steht neben den Vorwürfen der wiederholten Tätlichkeiten und der mehrfachen Beschimpfung auch der Vorwurf der einfachen Körperverletzung, unter anderem im Zusammenhang mit angeblichen Schlägen gegen den Kopf und einem angeblichen Würgen von B._____, im Raum. Die Verlängerung der im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz vom 25. März 2025 drei Monate andauernden Untersuchungshaft um einstweilen drei Monate ist daher auch in zeitlicher Hinsicht angesichts der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverhältnismässig.