5.3.2. Damit sind keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Andere Gründe, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen, liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werden ihm nicht lediglich Delikte mit geringer Tatschwere vorgeworfen (Beschwerde, Rz. 17), sondern wird er dringend verdächtigt, seiner Ehefrau B._____ mehrfach gedroht und diese mehrfach (teilweise versucht) genötigt zu haben.