5.3. 5.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verhältnismässigkeit der einstweilen bis am 24. Juni 2025 angeordneten Untersuchungshaft und beantragt zunächst die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots, allenfalls zu verbinden mit einem Electronic Monitoring (Beschwerde, Rz. 15 f.). Ein Kon- takt- und Rayonverbot ist grundsätzlich nicht geeignet, der dem Beschwerdeführer zu attestierenden erheblichen Fluchtgefahr wirksam entgegenzutreten. Daran änderte auch eine zusätzliche Anordnung von Electronic Monitoring nichts, da eine Überwachung in Echtzeit derzeit nicht gewährleistet und eine Flucht nur im Nachhinein festgestellt werden kann (BGE 145 IV 503 E. 3.3;