4.4. Nachdem bereits die Fluchtgefahr vorliegt, erübrigt sich die Prüfung des Haftgrunds der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr (Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2021 vom 15. April 2021 E. 4.4). 5. 5.1. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der von der Vorinstanz einstweilen bis am 24. Juni 2025 angeordneten Untersuchungshaft.