Urteil des Bundesgerichts 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mehrfach vorbestraft ist – unter anderem einschlägig wegen Drohung und versuchter Nötigung sowie wegen verschiedener Verstösse gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) – und in diesem Zusammenhang bereits unbedingt vollziehbare Sanktionen gegen ihn verhängt wurden (Beilagen zum Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 24. Dezember 2024). Zusammenfassend ist das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr deshalb nach wie vor klar zu bejahen. -8-