Dieser bereits erhebliche Fluchtanreiz verstärkt sich weiter durch die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung drohende Sanktion, wobei entgegen seiner Auffassung im Haftprüfungsverfahren nicht zu berücksichtigen ist, ob diese bedingt oder unbedingt auszusprechen wäre. Es liegt nicht am Haftgericht, eine solche Prognose zu stellen (BGE 145 IV 179 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_566/2018 vom 21. Januar 2019 E. 4.2).