den zu lassen und den Wunsch geäussert hat, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlasse (Protokoll der Einvernahme von B._____ vom 24. Dezember 2024, Fragen 49 und 52). Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er sich zur Bestreitung der Fluchtgefahr darauf beruft, bei einem Onkel in der Region Genf unterkommen zu können. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme gab er an, mit Ausnahme seiner Ehefrau keine Familie in der Schweiz zu haben. Ausserdem unterliess er es auch im Beschwerdeverfahren – trotz entsprechendem Hinweis der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (E. 3.3) – Angaben zu dessen Identität zu machen (Beschwerde, Rz. 7).