Dem Gesagten zufolge scheine der Beschwerdeführer mobil zu sein, sodass davon auszugehen sei, dass er sich durch Flucht dem weiteren Strafverfahren entziehen könnte (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 24. Dezember 2024, E. 2.1 [HA.2024.650]). An diesen Ausführungen hielt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau fest, indem sie in ihrem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft ausführte, die Fluchtgefahr bestehe nach wie vor (Haftverlängerungsgesuch vom 14. März 2025, S. 2).