Aus dem Strafregister ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das AIG vorbestraft sei, wobei eine der Verurteilungen aus dem Kanton Genf und zwei weitere Verurteilungen aus dem Kanton Basel-Stadt stammten. Dem Gesagten zufolge scheine der Beschwerdeführer mobil zu sein, sodass davon auszugehen sei, dass er sich durch Flucht dem weiteren Strafverfahren entziehen könnte (Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 24. Dezember 2024, E. 2.1 [HA.2024.650]).