___ abgeschlossen habe. Seine Familie lebe in der Q._____ und in der Schweiz habe er keinerlei Verwandte, Bekannte oder ein sonstiges soziales Netzwerk. Ein Anknüpfungspunkt zur Schweiz liege mit Ausnahme seiner Ehefrau, welche sich von ihm scheiden lassen wolle, nicht vor. Aus dem Strafregister ergebe sich, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das AIG vorbestraft sei, wobei eine der Verurteilungen aus dem Kanton Genf und zwei weitere Verurteilungen aus dem Kanton Basel-Stadt stammten.