4.2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau verwies mit Beschwerdeantwort betreffend den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr auf ihre Ausführungen im Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft (HA.2024.650) sowie in jenem auf Verlängerung der Untersuchungshaft (HA.2025.149). Dort führte sie im Wesentlichen aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen […] Staatsangehörigen, welcher sich erst seit dem 17. November 2023 in der Schweiz befinde. Er habe keine Arbeitsstelle und beherrsche die deutsche Sprache nicht. Er sei wirtschaftlich vollkommen von seiner Ehefrau abhängig, zumal er keine Ausbildung bzw. nur das Gymnasium in der Q._____ abgeschlossen habe.