Die Frage, ob eine bedingte oder unbedingte Strafe drohe, sei für die Beurteilung der Fluchtgefahr relevant (Beschwerde, Rz. 8). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz handle es sich bei der schwersten Straftat um eine Drohung, falls diese -6- denn wirklich als Drohung gemeint gewesen sei. Dem Beschwerdeführer drohe selbst bei einer Verurteilung keine zu vollziehende Freiheitsstrafe. Da ihm keine "tatsächliche" Sanktion drohe, habe er auch keinerlei Grund, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr sei deshalb zu verneinen (Beschwerde, Rz. 9).