Einvernahmen zunächst teilweise von sich wies, stritt er das Vorliegen des dringenden Tatverdachts sowohl vor Vorinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr ab. Der dringende Tatverdacht ist daher unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz und jene der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau in der Anklageschrift vom 26. März 2025 zu bejahen. 4. 4.1. Die Vorinstanz bejahte den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr. Die theoretischen Grundlagen betreffend die Fluchtgefahr legte sie zutreffend dar (angefochtene Verfügung, E. 3.3), weshalb darauf verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO).