_ schuldig gemacht haben könnte. Dies stellte sie erstmals mit Verfügung vom 27. Dezember 2024 betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft (HA. 2024.650) fest und bestätigte sie mit Verfügung vom 20. Februar 2025 betreffend Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (HA.2025.80) sowie mit Verfügung vom 25. März 2025 betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft (angefochtene Verfügung, E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hat zudem betreffend die erwähnten Delikte im zugrundeliegenden Strafverfahren (ST.2024.12659) inzwischen Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben (Anklageschrift ohne Teilnahme an der Verhandlung vom 26. März 2025).