3. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 11. bis 24. Dezember 2024 anlässlich verschiedener Vorfälle häuslicher Gewalt der mehrfachen Drohung, der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung, der einfachen Körperverletzung, wiederholter Tätlichkeiten und mehrfachen Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau B._____ schuldig gemacht haben könnte.