220 Abs. 1 StPO) und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterdessen bei der Vorinstanz die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt hat (Art. 229 Abs. 1 StPO), lässt das aktuelle praktische Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Haftprüfung nicht dahinfallen (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2023 vom 27. April 2023 E. 2 mit weiteren Hinweisen). Auf die frist- und formgerecht -4- (Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 385 Abs. 1 StPO) erhobene Beschwerde ist folglich einzutreten.