1. Der Beschwerdeführer ist als verhaftete Person berechtigt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau (fortan: Vorinstanz) vom 25. März 2025 betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde anzufechten (Art. 222 StPO i.V.m. 393 Abs. 1 lit. c StPO). Dass mit der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. März 2025 die Untersuchungshaft förmlich beendet wurde (Art. 220 Abs. 1 StPO) und die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau unterdessen bei der Vorinstanz die Fortdauer der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft beantragt hat (Art.