4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt zu Lasten des Staats." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau verzichtete mit Eingabe vom 1. April 2025 unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen, soweit darauf einzutreten sei. 3.4. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 4. April 2025 auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: