" 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2025 sei aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine Ersatzmassnahme im Sinne eines Kontaktund Rayonverbots anzuordnen. Eventualiter sei diese Ersatzmassnahme mit Electronic Monitoring zu verknüpfen. 3. Eventualiter sei der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2025 aufzuheben und die Sache sei zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.