2. 2.1. Der Beschwerdeführer wurde am 24. Dezember 2024 festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 27. Dezember 2024 bis einstweilen am 24. März 2025 in Untersuchungshaft versetzt. 2.2. Am 7. Februar 2025 stellte der Beschwerdeführer ein Haftentlassungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau leitete dieses mit Eingabe vom 7. Februar 2025 und dem Antrag auf Abweisung an das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau weiter. Dieses wies das Gesuch am 20. Februar 2025 ab. 2.3. Am 14. März 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate, bis am 24. Juni 2025.