4.2. Aus den Ausführungen hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren, weil die Beschwerdeführerin ihren Antrag nicht ansatzweise überzeugend zu begründen vermochte. Die Beschwerde kann deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden, sondern war von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt B._____ im Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen. 4.3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihr keine Entschädigung auszurichten.