Dies ist besonders problematisch, weil es sich um eine Haftsache handelt. Auch deshalb ist dem Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht (leichthin) stattzugeben, welches sich objektiv betrachtet nicht ansatzweise mit einer Unfähigkeit oder Untätigkeit des amtlichen Verteidigers begründen lässt, sondern nur damit, dass es die Beschwerdeführerin in Verkennung ihrer Lage ihrem amtlichen Verteidiger anlastet, mit ihrem Standpunkt noch nicht durchgedrungen zu sein. 3.8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. - 12 -