Wenn die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger, mit E-Mail vom 26. März 2025 ausführte, dass die auf den 10. Juni 2025 angesetzte Hauptverhandlung im Falle eines Wechsels der amtlichen Verteidigung mangels ausreichender Vorbereitungszeit zu verschieben sei (Gerichtsakten), bestätigt sie damit nicht nur die plausiblen Ausführungen der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden, sondern auch die Befürchtung, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung zu einer erheblichen Verzögerung des Strafverfahrens führen würde. Dies ist besonders problematisch, weil es sich um eine Haftsache handelt.