Schliesslich ist es problematisch wenn nicht gar widersprüchlich, wenn eine beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel mit der Begründung beantragt, vom amtlichen Verteidiger bezüglich des gewollten Verteidigerwechsels nicht angemessen unterstützt worden zu sein. Dies vermag allenfalls dann als Zusatzargument zu überzeugen, wenn bereits andere gewichtige Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung sprechen, nicht aber, wenn der ursprünglich geäusserte Wunsch der beschuldigten Person nach einem Wechsel der amtlichen Verteidigung (wie hier) objektiv betrachtet gänzlich unbegründet erscheint.