Zudem gilt auch hier, dass ein amtlicher Verteidiger einen von der beschuldigten Person gewünschten Verteidigerwechsel zur Vermeidung eines Bruchs im Vertrauensverhältnis nicht vorbehaltslos unterstützen muss, ist er doch gerade nicht das blosse "Sprachrohr" der beschuldigten Person. Schliesslich ist es problematisch wenn nicht gar widersprüchlich, wenn eine beschuldigte Person einen Verteidigerwechsel mit der Begründung beantragt, vom amtlichen Verteidiger bezüglich des gewollten Verteidigerwechsels nicht angemessen unterstützt worden zu sein.