3.6. Unbehelflich ist auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, ihr amtlicher Verteidiger habe sie bei ihren Bemühungen, einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu bewirken, nicht unterstützt bzw. sie nicht darauf hingewiesen, dass ihr Vorschlagsrecht nach Art. 133 Abs. 2 StPO verletzt worden - 11 -