___ zu verhindern) mit Verfügung vom 12. Februar 2025 erneut den vorzeitigen Strafvollzug bewilligte (Gerichtsakten) und - dass das Haftentlassungsgesuch vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau offenbar infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, womit sich die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger) mit Schreiben vom 17. Februar 2025 (Gerichtsakten) einverstanden erklärte. Warum die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren freigewählten Verteidiger) ihrem amtlichen Verteidiger in diesem Zusammenhang ein Vertrauen zerstörendes Fehlverhalten vorwirft, ist schlicht nicht ersichtlich.