___ die Beschwerdeführerin daraufhin "zur Verfügung" stellte, weil in ihr eben keine Untersuchungshaft vollzogen werden kann (vgl. hierzu das sich in den Gerichtsakten befindliche E-Mail der Vertreterin der verfahrensleitenden Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 12. Februar 2025), - dass die Beschwerdeführerin (vertreten durch ihren amtlichen Verteidiger) am 12. Februar 2025 die (erneute) Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs beantragte (Gerichtsakten), - dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden (um eine Verlegung der Beschwerdeführerin aus der Justizvollzugsanstalt Q.