Das Amt für Justizvollzug wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Oktober 2024 wie folgt auf diese Problematik hin (act. 3.1.1.10 43): " Wenn Sie mit den Haftbedingungen bzw. mit dem Grund der Haft nicht einverstanden sind, können Sie im vorzeitigen Strafantritt jederzeit ein Gesuch um Haftentlassung bei der Verfahrensleitung stellen. Beachten Sie jedoch, dass Sie dadurch den Status des vorzeitigen Strafantritts verlieren und daher nötigenfalls mit einer Versetzung in ein Gefängnis zu rechnen wäre." In der Folge verhielt es sich so,