Stellt eine beschuldigte Person im vorzeitigen Strafvollzug ein Haftentlassungsgesuch und will die damit befasste Behörde diesem nicht stattgeben, ist formell Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft anzuordnen (BGE 143 IV 160 E. 2.3), womit auch gesagt ist, dass sich die beschuldigte Person diesfalls formell nicht mehr im vorzeitigen Strafvollzug befindet. Zwar bleibt der - 10 - Vollzugsort hiervon grundsätzlich unberührt, da auch Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in einer Vollzugsanstalt vollzogen werden können (BGE 143 IV 160 E. 2.3). Dies bedeutet aber nicht, dass dies stets möglich sein muss.