Ihr am 11. Februar 2025 gestelltes Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung begründete sie auch damit, dass ihr amtlicher Verteidiger ihr im Oktober 2024 fälschlicherweise mitgeteilt habe, dass im Falle eines Haftentlassungsgesuchs der vorzeitige Strafvollzug dahinfalle und sie die Justizvollzugsanstalt Q._____ verlassen müsse.