Dass er im Hinblick auf die illusorischen Vorstellungen der Beschwerdeführerin zum Gang der Strafuntersuchung keine a priori chancenlosen Anträge stellte, kann ihm objektiv betrachtet nicht als vertrauenszerstörende Unfähig- oder Untätigkeit zum Vorwurf gemacht werden, weil ein amtlicher Verteidiger eben nicht "unkritisches Sprachrohr" der beschuldigten Person zu sein hat. Warum sich die Präsidentin des Bezirksgerichts Baden hierzu (zur Vermeidung einer Gehörsverletzung) noch eingehender hätte äussern müssen, ist nicht ersichtlich.