Entgegen diesen Ausführungen war der amtliche Verteidiger aber keineswegs untätig, was sich nur schon aus der aktenkundigen Korrespondenz zwischen amtlichem Verteidiger und verfahrensleitender Staatsanwältin ergibt (act. 1.8.7). Dass er im Hinblick auf die illusorischen Vorstellungen der Beschwerdeführerin zum Gang der Strafuntersuchung keine a priori chancenlosen Anträge stellte, kann ihm objektiv betrachtet nicht als vertrauenszerstörende Unfähig- oder Untätigkeit zum Vorwurf gemacht werden, weil ein amtlicher Verteidiger eben nicht "unkritisches Sprachrohr" der beschuldigten Person zu sein hat.