1.8.6 0019 f.), in welchem sie auf S. 2 ausführte, dass sie "schon lange draussen" wäre, wenn sie einen privaten Verteidiger hätte. Ähnlich begründete sie den mit Schreiben an die verfahrensleitende Staatsanwältin datiert vom 26. April 2024 (act. 1.8.6 0023 f.) beantragten Anwaltswechsel auf S. 2 mit einer Untätigkeit des amtlichen Verteidigers und damit, dass sie keine Zeit und keine Lust habe, wegen nichts "hier" zu sitzen.